Sowohl der Versicherte als auch der Versicherer können eine Rechtsschutzversicherung zum Ende der Laufzeit kündigen. Die meisten Versicherungsverträge laufen über ein Jahr. Kündigen jedoch weder Versicherer noch Versicherter den Vertrag, verlängert sich der Vertrag immer wieder um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist liegt in der Regel bei drei Monaten vor Ende des Vertrags.
In der Rechtsschutzversicherung können sowohl Versicherter als auch Versicherer den Vertrag nach Leistungsfällen kündigen. Der Versicherte kann kündigen, wenn der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz abgelehnt hat.
Kündigung im Leistungsfall möglich
Zudem kann der Versicherte ebenso wie der Versicherer kündigen, wenn zwei Leistungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind. In beiden Fällen gilt eine Monatsfrist ab der Ablehnung des Versicherers oder nachdem er die Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt hat. Der laufende Rechtsstreit wird aber noch zu Ende reguliert.
Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhungen
Erhöht der Versicherer aufgrund einer im Vertrag vereinbarten Anpassungsklausel die Prämien für das nächste Versicherungsjahr, ohne dass sich die Leistung verändert, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Dafür müssen sie aber innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Erhöhung kündigen.