Wer ausschließlich auf die gesetzliche Rente baut, wird im Alter seinen Lebensstil einschränken müssen. Zusätzliche Altersvorsorge ist notwendig – je früher, desto besser. Eine sinnvolle Möglichkeit, sich ein zusätzliches Einkommen im Alter aufzubauen, ist die betriebliche Altersversorgung (bAV). Mehr als 16 Millionen bAV-Verträge gibt es in Deutschland – Tendenz steigend.
Auf dieser Seite erklären wir, warum eine Entgeltumwandlung für viele Angestellte sinnvoll sein kann und welche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten zu entrichten sind.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung
Jeder Angestellte, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat einen Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu verwenden. Dazu zählen:
- Unbefristet angestellte Mitarbeiter
- Geringfügig Beschäftigte
- Teilzeitkräfte
- Auszubildende
- Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag
- Geschäftsführer
Der gesetzliche Anspruch auf eine Betriebsrente besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau über die sogenannte Entgeltumwandlung selbst finanziert. Daneben gibt es bereits heute viele Tarifverträge und auch Betriebsvereinbarungen, die eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vorsehen.
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?
Die günstigste Lösung für Angestellte ist natürlich, wenn ihr Unternehmen die bAV allein finanziert. Selbstverständlich kann das nicht jede Firma finanziell stemmen. Angestellte haben deshalb die Möglichkeit, ihre Altersvorsorge im Betrieb selbst anzupacken. Sie zahlen einen Teil ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung ein, zum Beispiel in eine Direktversicherung. Dieses Prinzip nennt sich Entgeltumwandlung. Angestellte verzichten heute auf einen kleinen Teil ihres Lohns, um davon im Ruhestand finanziell zu profitieren. Diese Altersvorsorge ergänzt später die gesetzliche Rente.
Welche Vorteile hat die Entgeltumwandlung?
Bei einer betrieblichen Altersversorgung entstehen – neben der monatlichen Rente und den Leistungen im Todesfall – vor allem zwei Vorteile für Angestellte:
1. Sie können damit Steuern und Sozialabgaben sparen.
2. Bei Neuverträgen können Sie einen Zuschuss ihres Arbeitgebers mitnehmen.
- Steuern und Sozialabgaben
Bei der Entgeltumwandlung sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Der Grund: Durch die Entgeltumwandlung sinkt das Bruttogehalt – dementsprechend werden auch weniger Steuern und Abgaben für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig.
- Zuschuss des Arbeitgebers
Seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetz im 2019 sind Unternehmen verpflichtet, sich bei der Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter mit einem Zuschuss an der betrieblichen Altersversorgung zu beteiligen. Unternehmen müssen den umgewandelten Beitrag der Arbeitnehmer um 15 Prozent aufstocken. Wer jetzt einen neuen Vertrag abschließt, für den lohnt sich die betriebliche Vorsorge noch mehr.
Für alte Verträge muss der Arbeitgeber verpflichtend einen Zuschuss gewähren. Bislang haben viele Unternehmen auch freiwillig einen Zuschuss zur Betriebsrente der Angestellten gewährt. Oft ist der Arbeitgeberzuschuss genauso so hoch wie die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ersparnis geben viele Firmen über die betriebliche Altersversorgung an ihre Mitarbeiter weiter.
Für wen lohnt sich die Entgeltumwandlung?
Prinzipiell gilt: Niemand sollte sich mehr allein auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen. Eine zusätzliche private Vorsorge ist notwendig, um in der Rente den Lebensstandard halten zu können.
Wer auf einen kleinen Teil seines Bruttogehalts verzichten kann, für den kann eine betriebliche Altersversorgung sinnvoll sein. Gibt der Arbeitgeber von sich aus noch etwas hinzu, wird diese Form der Altersvorsorge noch lukrativer.
Für Geringverdiener gibt es seit 2019 einen zusätzlichen Anreiz. Der Staat unterstützt Menschen mit niedrigen Einkommen. Wer weniger als 30.900 Euro (brutto) jährlich verdient, hat Anspruch auf die Förderung. Voraussetzung dafür: Zahlt das Unternehmen für den Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn mindestens 240 Euro pro Jahr an eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse, bekommt der Arbeitgeber 30 Prozent des Zuschusses vom Staat erstattet. Höchstgrenze für die Erstattung sind 960 Euro Arbeitgeberzuschuss pro Jahr.
Bis zu welcher Höhe können Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangen?
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgelt in einer Höhe von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte in eine Anwartschaft auf Leistungen der bAV umwandelt. Im Jahr 2024 entspricht dies einem Betrag in Höhe von 3.624 Euro. Dieser Betrag kann steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden.
Auszahlungsphase I: Fallen auf Betriebsrenten Steuern an?
Die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Steuerpflicht – von Fachleuten nachgelagerte Besteuerung genannt. Da die Beiträge während der Anwartschaftsphase grundsätzlich steuerfrei sind bzw. nicht steuerpflichtig erbracht werden, sind die späteren Leistungen zum Beispiel aus einer Direktversicherung voll steuerpflichtig. Das bedeutet: Die Betriebsrente muss in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Der Vorteil dabei: Im Alter ist der persönliche Steuersatz auf Grund der Einkommenssituation in aller Regel niedriger als während der Erwerbsphase. Rein steuerlich betrachtet lohnt sich die bAV also in den allermeisten Fällen.
Auszahlungsphase II: Welche Sozialabgaben fallen an?
Bei Auszahlung von Betriebsrenten im Alter fallen auf die Leistungen aus allen fünf Durchführungswegen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Seit 2020 gilt dabei ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Somit bleiben monatlich bis zu 159,25 Euro der Betriebsrente GKV-beitragsfrei. Komplett ausgenommen von einer Verbeitragung sind Leistungen aus Riester-geförderter betrieblicher Altersversorgung. Hier sind allerdings die in der Ansparphase geleisteten Beiträge sozialversicherungspflichtig.