Die Regeln zur Besteuerung für Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht haben sich in den vergangenen Jahren wiederholt verändert und sind nicht leicht zu durchschauen. Grundsätzlich gilt, dass Kapitalerträge aus ab Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die in nach Ablauf der Versicherungslaufzeit ausgezahlten Versicherungssummen enthalten sind, immer versteuert werden müssen.
Der Kapitalertrag ermittelt sich als Unterschiedsbetrag zwischen ausgezahlter Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge, die in die Lebensversicherung geflossen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings nur die Hälfte des Kapitalertrags steuerpflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wurde und das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Für ab 2012 abgeschlossene Verträge ist die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgeblich.
Versicherung führt Steuer automatisch ab
Bei der Auszahlung der Kapitallebensversicherung wird vom Kapitalertrag die Einkommensteuer vom Versicherungsunternehmen zunächst automatisch als Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls wird vom Kapitalertrag die Einkommensteuer vom Versicherungsunternehmen zunächst automatisch als Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent an das Finanzamt abgeführt, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Denn wenn eine Lebensversicherung ausgezahlt wird, muss das Lebensversicherungsunternehmen die Steuer zunächst stets auf Basis des vollen Kapitalertrags berechnen – auch dann, wenn der Versicherte im Rahmen seiner Steuererklärung nur die Hälfte des Ertrags mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss.
Unterliegt dagegen der volle Ertrag der Besteuerung, zum Beispiel weil die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nicht eingehalten wurde, hat die einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer) – auch wenn der persönliche Steuersatz des Versicherten niedriger ist.
Steuernachzahlung ist ausgeschlossen
Anbieter von Lebensversicherungen stellen dem Kunden eine Bescheinigung über die abgeführte Steuer aus. Aus der Bescheinigung geht auch hervor, ob die Erträge der Lebensversicherung voll oder zur Hälfte zu besteuern sind. Um sich eventuell zu viel gezahlte Steuern erstatten zu lassen, müssen Versicherte in den Fällen des vollen Unterschiedsbetrages die „Anlage KAP“ der Steuererklärung ausfüllen und zusammen mit sämtlichen weiteren Kapitalerträgen beim Finanzamt einreichen.
Das Finanzamt rechnet dann im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung auf Antrag aus, wie viel Steuern der Versicherte auf Grundlage seines persönlichen Steuersatzes tatsächlich zahlen muss und ob ihm eine Erstattung zusteht. Übrigens muss niemand fürchten, dass das Finanzamt einen „Nachschlag“ verlangt. Denn die Günstigerprüfung darf im Ergebnis nie zu einer Verschlechterung für den Steuerzahler führen. Unterliegt der halbe Unterschiedsbetrag der Besteuerung, ist der (volle) Unterschiedsbetrag stets in der Steuererklärung im Rahmen der „Anlage KAP“ anzugeben, ohne die anderen Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben.
"Alte" Versicherungen sind steuerfrei
Welche steuerlichen Regelungen für Versicherungen gelten, hängt vor allem vom Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags ab. Für alle Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, gilt steuerlich folgendes:
- Die Auszahlung ist steuerfrei. Voraussetzung: Die Versicherung läuft mindestens zwölf Jahre lang.
- Bei Lebensversicherungen gilt zusätzlich: Der Todesfallschutz umfasst wenigstens 60 Prozent der insgesamt zu zahlenden Beiträge und die Beitragszahlungsdauer beläuft sich auf mindestens fünf Jahre.
Steuern auf Riester-Renten: Wie wird die Auszahlung steuerlich behandelt?
Riester-Verträge sind Lebensversicherungen und eine Form der geförderten Altersvorsorge (eine andere ist etwa die Rürup-Rente). Versicherte müssen Auszahlungen aus Riester-Verträgen inklusive Zulagen und Erträgen in voller Höhe versteuern. Dies gilt immer dann, wenn die Beiträge gefördert wurden durch Zulagen und/oder Sonderausgabenabzug. Das gilt auch für den Vorsorgevertrag eines Ehepartners/Lebenspartners, der nicht selbst, sondern nur „abgeleitet förderberechtigt“ ist. Rentenleistungen, denen nicht geförderte Beiträge zugrunde liegen, etwa weil der Vertragspartner nicht zu den Förderberechtigten gehört, werden mit ihrem Ertragsanteil versteuert.
Riester-Rente: Steuern auf Teilauszahlung, Kapitalabfindung und Jahresrente
Mit Beginn der Rente dürfen einmalig maximal 30 Prozent des Altersvorsorgevermögens aus der Riester-Rente entnommen werden (z. B. wer bei Eintritt in die Rente eine größere Geldsumme braucht). Wer eine sogenannte Kleinbetragsrente zu erwarten hat (nicht mehr als 35,35 Euro/Monat, Stand 2024), kann sich das Geld wahlweise auch als Kapitalabfindung auszahlen lassen – ohne die staatliche Förderung zu gefährden. In diesem Fall wird keine lebenslange Rente ausgezahlt, sondern der Vertrag endet mit Auszahlung der gesamten Vorsorgesumme.
Auch können Versicherte statt der maximal zwölf Monatsrenten eine einmalige Jahresrente wählen. In beiden Fällen müssen Versicherte die Auszahlungen in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz versteuern (nachgelagerte Besteuerung).