Über zwei Millionen Menschen sorgen bereits mit einer Basisrente für den Ruhestand vor – größtenteils Selbstständige, die keine gesetzliche Rente bekommen. Aber auch für Angestellte, die ein zusätzliches Einkommen im Alter aufbauen wollen, rechnet sich die Basisrente. Wer beispielsweise als alleinstehender Angestellter in diesem Jahr 35.000 Euro brutto verdient und vor Jahresende 2.400 Euro in eine Basisrente einzahlt, kann rund ein Viertel der Prämie vom Finanzamt zurückbekommen.
Der Grund: Ausgaben für eine private Basisrente zählen – ebenso wie der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung – bei der Steuererklärung als Sonderausgaben für die Altersvorsorge. Für 2017 erkennt das Finanzamt bis zu 23.362 Euro als Sonderausgaben an (bei gemeinsam veranlagten Paaren den doppelten Betrag).
So senken Sonderausgaben die Steuerlast
Unter diesen Höchstbetrag fallen bei einem Angestellten zunächst die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung – und zwar Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil (18,7% von 35.000 Euro = 6.545 Euro). Die verbleibende Summe kann als Sonderausgabe für eine Basisrentenversicherung genutzt werden. Somit könnte der Arbeitnehmer mit 35.000 Euro Jahreseinkommen bis zu 16.800 Euro in eine Basisrente einzahlen (23.362 Euro – 6.545 Euro = 16.817 Euro).
Die Sonderausgaben für die Altersvorsorge werden allerdings nicht in voller Höhe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern für 2017 nur zu 84 Prozent anerkannt. Zudem muss von den anteiligen Sonderausgaben der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder abgezogen werden.
Niedrigerer Steuersatz im Rentenalter
Der Prozentsatz der ansetzbaren Sonderausgaben steigt bis 2025 pro Jahr um zwei Prozentpunkte auf dann 100 Prozent. Beiträge zur Basisrente sind dann komplett steuerfrei. Die später ausgezahlte Basisrente ist steuerpflichtig. Weil aber der persönliche Steuersatz im Rentenalter in aller Regel niedriger ist als während des Berufslebens, ergibt sich ein Steuervorteil.