In jedem Sommer suchen Millionen Deutsche ihre Lohnzettel, Rechnungen und Quittungen zusammen, um ihre Steuererklärung auszufüllen. Häufig lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung auch in Fällen, in denen hierzu keine Verpflichtung besteht. Die durchschnittliche Steuererstattung liegt bei über 1.000 Euro. Dabei können auch die Kosten für viele Versicherungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Beiträge zur Basisrente berücksichtigen
Steuerpflichtige können die Kosten für die Altersvorsorge, die der Basisabsicherung dient, als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungswerke sowie die Basisrente – auch Rürup-Rente genannt. Für 2023 sind Einzahlungen von maximal 26.528 Euro abzugsfähig. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt sind, verdoppelt sich der Betrag. Die geleisteten Zahlungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Einzahlungen in die Basisrente können dort unter Zeile 8 („Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen”) vermerkt werden.
Gut zu wissen: In der Steuererklärung für das Jahr 2023 gibt es eine vorteilhafte Neuerung für Sparer mit einer Basisrente. Der vollständige Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Basis-Rente wurde um zwei Jahre auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die Vorsorgeaufwendungen sind ab 2023 im Rahmen der betraglichen Höchstgrenzen (26.528 Euro für Alleinstehende und 53.056 Euro für zusammen veranlagte Paare und Verheiratete) zu 100 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig.
Beiträge zur Riester-Rente absetzen
Der Staat fördert die Riester-Rente sowohl direkt über Zulagen als auch indirekt über Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von maximal 2.100 Euro. Dieser wird aber nur gewährt, wenn er für die Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulagen. Ob das der Fall ist, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa der Zahl der Kinder, dem Steuersatz und der gezahlten Riester-Beiträge. Um die Berechnungsdetails müssen sich die Steuerpflichtigen nicht kümmern. Sie tragen ihre Riester-Beiträge einfach in die Anlage AV ein. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Neben den Ausgaben für die Altersvorsorge berücksichtigt der Fiskus weitere Aufwendungen, die Vorsorgecharakter haben. Dazu gehören Beiträge zu einer ganzen Reihe von Policen, beispielsweise die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Haftpflicht-, Risikoleben- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind begünstigt.
Die absetzbare Höchstgrenze liegt bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten ergibt sich der Maximalbetrag durch Addition der jeweils zustehenden Höchstbeträge. Der Entlastungseffekt ist jedoch in der Regel gering, da die meisten mit ihren Beiträgen für die Kranken- oder Pflegeversicherung die Höchstgrenzen bereits ausschöpfen. Auch diese Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand.
Beruflich veranlasste Versicherungen
Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können unbegrenzt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen leistet. Angestellte können solche Prämien in der Anlage N eintragen.