Vor der Probefahrt: Haftung klären
Kein Kauf ohne Probefahrt – diese Regel beherzigt wohl jeder Kaufinteressent. Vor der Probefahrt sollten Autokäufer und -verkäufer mehrere Punkte klären:
- Ist das Auto nur haftpflicht- oder auch kaskoversichert?
- Wer übernimmt die Schäden am Fahrzeug, wenn es bei der Probefahrt zum Unfall kommt?
- Wer übernimmt die Kosten der Selbstbeteiligung und den Rückstufungsschaden?
- Und: Hat der potentielle Käufer überhaupt einen Führerschein?
Zudem sollten Käufer und Verkäufer vor Beginn der Probefahrt das Auto auf Beschädigungen prüfen.
Kaufvertrag: Blick auf die Uhr nicht vergessen
Ohne schriftlichen Vertrag sollte kein Kauf über die Bühne gehen. Verkäufer und Käufer halten hierin die wichtigsten Informationen fest (Vertragspartner, Kaufpreis, Km-Stand, Vorschäden, Vorbesitzer, etc.). Wichtig dabei: Im Kaufvertrag sollte neben dem Datum auch die Uhrzeit festgehalten werden. So können mögliche Strafzettel und Bußgelder dem tatsächlichen Verursacher nachträglich zugeordnet werden.
Nach dem Kauf: Wie ist der Wagen versichert?
Mit dem Autokauf geht die Kfz-Versicherung automatisch auf den Käufer über. Das hat den Vorteil, dass kein Auto unversichert unterwegs sein kann. Erst wenn der neue Besitzer den Wagen auf der Zulassungsstelle ummeldet, kommt dessen Versicherung ins Spiel.
Neues Auto, neue Versicherung?
Wer einen neuen Gebrauchtwagen kauft, kann selbstverständlich bei seinem bisherigen Versicherer einen neuen Vertrag schließen. Er hat aber auch die Möglichkeit, zu einem anderen Versicherer zu wechseln.
Für alle Autofahrer gilt: An der Kfz-Haftpflichtversicherung kommt keiner vorbei. Sie ist Pflicht und kommt für Schäden anderer Verkehrsteilnehmer auf. Je nach Alter und Wert des Fahrzeugs bietet sich auch eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung an. Faustformel: Je neuer und teurer der Wagen, desto eher lohnt sich eine Vollkaskoversicherung.
Schaden | Teilkasko | Vollkasko |
Unfallschäden am eigenen Auto | Nein | Ja |
Vandalismus | Nein | Ja |
Naturgefahren (Sturm, Hagel, Blitz) | Ja | Ja |
Glasbruch | Ja | Ja |
Wildunfälle | Ja | Ja |
Diebstahl | Ja | Ja |
Autoteilediebstahl | Ja | Ja |
Marderbisse | Ja | Ja |
Darüber hinaus können Autofahrer sich zusätzlich mit einer Fahrerschutzversicherung, einem Autoschutzbrief und einer Kfz-Unfallversicherung schützen.
Schadenfreiheitsrabatt beim Gebrauchtwagenkauf mitnehmen
Wechselt der Autokäufer nicht nur das Auto, sondern auch seinen Kfz-Versicherer, kann er problemlos seinen Schadenfreiheitsrabatt mitnehmen. Dadurch profitiert er auch beim neuen Versicherer von einer günstigeren Prämie. Der Vorversicherer bestätigt dafür dem neuen Versicherer den Schadenfreiheitsrabatt des Autofahrers. Bestimmte Sonderrabatte, etwa wenn der Zweitwagen wie der Erstwagen eingestuft ist, lassen sich jedoch nicht mitnehmen.
Auto zulassen: Welche Unterlagen sind notwendig?
Wer seinen neuen Gebrauchten anmelden möchte, sollte dafür die Zulassungsstelle an seinem Wohnsitz aufsuchen. Folgende Dokumente sind dafür auf jeden Fall notwendig:
- Personalausweis oder Reisepass
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB, siehe unten)
- Bisherige Kennzeichen
- Fahrzeugbrief und –schein
- TÜV-Prüfbericht
- Prüfbericht der Abgasuntersuchung
- Lastschrifteinzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Abmeldebestätigung (falls der Vorbesitzer den Wagen abgemeldet hat)
Was ist die eVB-Nummer?
Ein Auto kann nur zugelassen werden, wenn dafür ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Um auf der Zulassungsstelle nachzuweisen, dass das Auto versichert ist, muss der Autofahrer bei seinem Kfz-Versicherer vorher eine eVB-Nummer anfordern - entweder online oder telefonisch. Mit diesem siebenstelligen Code bestätigt der Kfz-Versicherer, dass vorläufiger Versicherungsschutz besteht. Gleichzeitig erhält die Zulassungsstelle alle notwendigen Informationen des Versicherungsnehmers. Auch bei technischen Veränderungen am Wagen oder bei einem Wechsel des Wohnortes beschleunigt die eVB-Nummer den Behördengang, weil damit keine manuellen Eingaben zum Versicherungsschutz mehr notwendig sind.