Hat man zwei Autos, fährt aber immer nur mit einem, kann man sich ein Kennzeichen sparen und stattdessen auf ein Wechselkennzeichen zurückgreifen. Damit spart man zwar keine Kfz-Steuer, aber Versicherer berücksichtigen, dass immer nur eines der beiden Autos gefahren wird. Interessant ist diese Option für alle, die ein Wohnmobil, ein Cabrio für die Sommermonate oder vielleicht einen Oldtimer besitzen.
1. Wie viele Autos dürfen sich ein Wechselkennzeichen teilen?
Zwei Fahrzeuge können auf ein Wechselkennzeichen angemeldet werden. Beide Fahrzeuge müssen aber derselben EU-Fahrzeugklasse angehören. Das bedeutet: Ein Auto kann sich nicht mit einem Anhänger ein Wechselkennzeichen teilen, weil sie nicht derselben Klasse angehören. Zwei Motorräder hingegen können sich ein Nummernschild teilen.
2. Kann sich ein Pkw mit einem Motorrad ein Wechselkennzeichen teilen?
Nein, da Pkw und Motorrad unterschiedlichen Fahrzeugklassen angehören, ist das nicht möglich. Ein Wechselkennzeichen kann aber für ein Auto und einen Pkw-Oldtimer, ein Auto und ein Wohnmobil oder ein Motorrad und ein Leichtkraftrad beantragt werden.
3. Welche Fahrzeuge bekommen das Wechselkennzeichen?
Die Kennzeichen werden für folgende EU-Fahrzeugklassen vergeben:
- M 1 (= Pkw bis 8 Personen + Fahrer und Wohnmobile),
- L (= Motorräder) sowie
- O 1 (= Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg).
Das sind Fahrzeuge, die in der Regel privat genutzt werden. Daneben können auch Oldtimer, die ein sogenanntes "H-Kennzeichen" haben mit einem Wechselkennzeichen zugelassen werden. Ein "H-Kennzeichen" steht für historisch und wird an Kraftfahrzeuge vergeben, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden und weitestgehend im Originalzustand (oder professionell restauriert) sind.
Für Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen dürfen hingegen keine Wechselkennzeichen vergeben werden.
4. Wie werden die Fahrzeuge mit solchen Nummernschildern versichert?
Versicherungen bieten selbstverständlich auch für Wechselnummernschilder Kfz-Versicherungen an. Dabei müssen beide Fahrzeuge eine eigene Versicherung haben; für solche Wechselkennzeichenflotten bieten Versicherungen unternehmensindividuell vielfach eigene Versicherungstarife an, die berücksichtigen, dass beide Fahrzeuge nicht gleichzeitig genutzt werden. Wie viel ein Fahrzeug genutzt wird, ist in Deutschland teilweise bereits in anderen Tarifmerkmalen – wie der Kilometer-Fahrleistung oder der Typklasse – enthalten.
5. Was muss bei der Zulassung beachtet werden?
Die für die Zulassung eines Fahrzeuges erforderliche elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) muss für Wechselkennzeichen geeignet sein. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrem Versicherer, ob Ihre eVB für ein solches Nummernschild gültig ist, wenn Sie diese nicht ausdrücklich für ein Wechselkennzeichen erhalten haben. Für jedes Fahrzeug der Wechselflotte wird eine eigene eVB benötigt.
6. Wie sieht das Kennzeichen aus?
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der fest mit dem Fahrzeug verbunden ist und einem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Wechselteil. Dieser muss jeweils an dem Fahrzeug angebracht werden, das im öffentlichen Verkehrsraum genutzt wird. Nur beide Komponenten zusammen ergeben ein vollständiges Wechselkennzeichen.
7. Dürfen Fahrzeuge, die mit einem solchen Kennzeichen zugelassen sind, gleichzeitig gefahren werden?
Nein, nur das Fahrzeug mit dem kompletten Wechselkennzeichen darf gefahren werden. Fahrzeuge ohne komplettes Wechselkennzeichen dürfen nicht aktiv am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Sie müssen auf einem privaten Grundstück oder in einer Garage abgestellt werden.
8. Was passiert, wenn Sie mit einem Fahrzeug mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen unterwegs sind und in einen Unfall verwickelt werden?
Verursacht ein Fahrer mit einem Fahrzeug ohne gesamtes Wechselkennzeichen einen Unfall, bedeutet dies eine Pflichtverletzung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer kann in diesem Fall die Schadenaufwendungen bis zur Höhe von 5.000 Euro vom verantwortlichen Fahrer/Halter zurückverlangen. Das Unfallopfer wird aber selbstverständlich in vollem Umfang entschädigt.
9. Gibt es Bußgelder oder Punkte, wenn Sie mit einem Kfz ohne gesamtes Wechselkennzeichen im Verkehrsraum unterwegs sind?
Ja, der verbotene Betrieb eines Fahrzeugs ohne komplettes Wechselnummernschild wird mit einem Bußgeld von 50 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Wird ein solches Fahrzeug nur auf einer öffentlichen Straße abgestellt, beträgt der Regelsatz des Bußgeldkatalogs 40 Euro sowie einen Punkt.
10. Wie viel kostet ein Wechselkennzeichen?
Je Zulassungsantrag entstehen bei der Kfz-Zulassungsstelle einmalige Verwaltungsgebühren von rund 65 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Anfertigung der beiden Schilder, die je nach Anbieter bei etwa 20 bis 40 Euro liegen.