1. Wenn etwas zu Bruch geht: Die Haftpflichtversicherung
Für den umfassenden Schutz der Familie darf die private Haftpflichtversicherung nicht fehlen. Sie versichert das finanzielle Risiko, das nach einem Schaden auf den Verursacher zukommen kann. Die Privathaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Kinder sind meist über die Haftpflichtversicherung der Eltern versichert, solange sie nicht volljährig sind. Voraussetzung ist nur, dass die Eltern eine Familienversicherung haben, die Kinder mit einschließt. Der Versicherungsschutz endet, wenn das Kind heiratet.
Das Kind ist unabhängig von seinem Alter weiterhin über die Eltern haftpflichtversichert, solange es
- zur Schule geht.
- seine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) macht.
- sich in den üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten befindet.
Wenn der Nachwuchs Möbel von Freunden oder das Auto des Nachbarn zerstört, haften sie aber nicht immer automatisch. Bei der Haftungsfrage spielen das Alter des Nachwuchses und die Situation, in der es den Schaden verursacht hat, eine entscheidende Rolle. Kinder sind laut Gesetzgeber bis zu ihrem siebten Geburtstag deliktunfähig. Eltern müssen dann für die Beschädigung ihrer Sprösslinge aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Ein Beispiel: Verletzt ein 5-Jähriger seinen Freund beim Spielen mit einem Pfeil am Auge, müssen laut Gesetz die Eltern für diesen Unfall aufkommen, allerdings nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllt haben. Mit anderen Worten: Können sie nachweisen, dass sie alles Erforderliche zur Beaufsichtigung ihres Kindes getan haben – oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsicht entstanden wäre – haften sie nicht.
Stellt sich heraus, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie haften. In diesem Fall tritt der Haftpflichtversicherer der Erziehungsberechtigten für den Schaden ein.
Wann Kinder haften und wann nicht:
- Hat der Nachwuchs das siebte Lebensjahr vollendet, ist er bedingt deliktfähig und kann für Beschädigungen haften.
- Die Kleinen müssen nicht haften, wenn sie die Folgen des Handelns nicht absehen konnten, also die erforderliche Einsicht fehlte.
- Sonderfall Straßenverkehr: Hier muss der Nachwuchs erst ab zehn Jahren haften. Dies gilt aber nur bei Unfällen im bewegten Straßenverkehr. Das heißt: Ein 9-Jähriger, der ein parkendes Auto beschädigt, haftet in diesem Fall durchaus.
2. Die private oder gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist für die meisten Menschen in Deutschland eine Pflichtversicherung. Bei kleineren und größeren Blessuren nach einem Unfall greift die Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Sprösslinge über die Eltern kostenfrei mitversichert. Ist allerdings der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat krankenversichert, müssen auch die Kinder über eine eigene private Vollversicherung versichert werden.
3. Kinderunfallversicherung leistet bei Invalidität
Trägt ein Kind nach einem schweren Unfall dauerhaft körperliche oder geistige Schäden davon und es ist keine Änderung des Zustandes absehbar, leistet die Kinderunfallversicherung. Bei Kindern unter zehn Jahren sind zusätzlich Vergiftungen, die zu Dauerschäden führen, im Versicherungsschutz eingeschlossen.
Die Kinderunfallversicherung zahlt je nach Tarif und Art der Unfallfolgen zum Beispiel eine Invaliditätsleistung, eine Unfallrente, Übergangsleistungen oder auch Todesfallleistungen. Mit diesen Leistungen können etwa der behindertengerechte Umbau der Wohnung finanziert werden. Mit einer Kinderunfallversicherung wird der Unfall des Nachwuchses, meist schon tragisch genug, nicht auch noch zum finanziellen Fiasko für die Familie.
4. Kinder-Invaliditäts-Versicherung bei schweren Krankheiten
Mit einer Kinder-Invaliditäts-Zusatzversicherung (KIZ) – etwa als Zusatzdeckung der privaten Kinderunfallversicherung – kann das Kind zusätzlich gegen krankheitsbedingte Invalidität abgesichert werden.
Die Kinder-Invaliditäts-Zusatzversicherung bietet eine Kapitalleistung oder eine Rente in vereinbarter Höhe, wenn und solange ein Kind durch Unfall oder Krankheit einen bestimmten Grad der Behinderung erleidet. Bescheinigt das Versorgungsamt dem Kind einen bestimmten Grad der Behinderung, zahlt die Versicherung die vorab vereinbarte Leistung. Häufig wird ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent vereinbart.
Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten, eine Kinderinvaliditätsversicherung abzuschließen:
- als eigenständige Versicherung
- als Zusatzdeckung in der privaten Kinderunfallversicherung
Gut zu wissen: Je gesünder das zu versichernde Kind, desto günstiger die Beiträge. Kinderinvaliditätsversicherungen können häufig wenige Wochen nach der Geburt abgeschlossen werden.
5. Für den Konfliktfall: Die Rechtsschutzversicherung
Streit und Missverständnisse gibt es in allen Lebenslagen. In vielen Situationen muss man sogar zum Anwalt oder vor Gericht gehen, wenn man zu seinem Recht kommen möchte. In den Leistungen der Rechtsschutzversicherung sind unter anderem folgende Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme abgedeckt:
- die gesetzlichen Anwaltsgebühren des Versicherten
- Gerichtskosten
- Kosten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen
- die Anwaltsgebühren des Gegners im Falle eines verlorenen Gerichtsverfahrens
- Mediationskosten
- Zeugengelder.
Alle minderjährigen Sprösslinge sind über die Rechtsschutzversicherung der Eltern mitversichert. Diese Regelung gilt auch für volljährige Töchter und Söhne, solange sie unverheiratet sind und keinen eigenen Beruf ausüben. Bei einigen Anbietern besteht dieser Versicherungsschutz nur für den Nachwuchs, wenn sie nicht älter als 25 Jahre sind. Ausnahme: Im Verkehrsbereich benötigen Volljährige häufig einen eigenen Rechtsschutz, sofern auf sie ein Fahrzeug zugelassen ist.