Bei Schaden- und Unfallversicherungen kann der Versicherte und der Versicherer eine Kündigung aussprechen. Kündigen geht immer zum Ende der Laufzeit des Vertrages. Die meisten Versicherungsverträge laufen nur über ein Jahr, die Höchstlaufzeit von Versicherungen ist gesetzlich geregelt: Länger als drei Jahre kann kein Schaden- und Unfallversicherungsvertrag laufen.
Was gilt bei einer ordentlichen Kündigung?
Die Unfallversicherung gehört – obwohl sie eine Personenversicherung ist – zu den Schaden- und Unfallversicherungen. Deshalb gelten für sie die gleichen Kündigungsregeln wie in der Schadenversicherung.
Unfallversicherungen kann sowohl der Kunde als auch der Versicherer ordentlich kündigen. Die Frist für die Kündigung beträgt hier in der Regel 3 Monate vor Ablauf des Vertrages.
In der Unfallversicherung sind Versicherungsverträge mit drei Jahren Laufzeit durchaus üblich. Spricht weder der Versicherungsnehmer noch das Versicherungsunternehmen eine Kündigung aus, verlängert sich der Vertrag immer nur um ein weiteres Jahr.
Kündigung nach Leistungsfall oder Rechtsstreit
Wenn der Versicherte gegen den Versicherer klagt oder sobald der Versicherer eine Leistung erbracht hat, können sowohl der Versicherte als auch der Versicherer den Vertrag kündigen. Für die Kündigung gilt eine Frist von einem Monat nach der Beendigung des Rechtsstreits oder der Leistung des Versicherers. Ein eingetretener Schaden wird aber in jedem Fall weiter reguliert.