Fahrradfahrer in Deutschland müssen sich rund 6.800 Kilometer Radweg teilen. Wir erklären, wer wo fahren darf und welcher Versicherungsschutz notwendig ist.
10.08.2022
Wer darf wo fahren?
Nicht alle Zweiräder dürfen auf Radwegen oder Radschnellwegen fahren. Grundsätzlich gilt: Alle Zweiräder, die mit einem Motor betrieben werden oder mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fahren, dürfen nicht auf den Radweg. Dazu gehören E-Bikes (S-Pedelecs, 45 km/h), Motorroller (45 km/h), Motorräder, E-Lastenräder (45 km/h) und Mopedautos oder sogenannte Leichtautos.
Aber auch Inline-Skates, Rollschuhe, Skateboards und nicht motorisierte Tretroller dürfen nicht auf den Radwegen gefahren werden, da sie gesetzlich dem Fußverkehr gleichgestellt sind. Radwege benutzen dürfen folgende Verkehrsmittel: Fahrräder, E-Bikes (Pedelecs) bis 25 km/h, E-Scooter bis 20 km/h, Lastenräder (bis 25 km/h oder ohne Motor) und Fahrrad-Rikschas (Dreiräder).
Wer braucht ein Versicherungskennzeichen?
Bei den vielen unterschiedlichen Zweirädern ist es nicht ganz einfach zu wissen, wann ein Zweirad ein Versicherungskennzeichen benötigt. Zumal es im Zulassungsrecht keine eindeutige Beschreibung für Begriffe wie „E-Bike“ oder „Pedelec“ gibt.
Diese Pedelecs werden wie Fahrräder behandelt.Das bedeutet, sie brauchen kein Versicherungskennzeichen. Eine private Haftpflichtversicherung ist jedoch unabdingbar. Gerade im Fall von Personenschäden können schnell sehr hohe Kosten entstehen.
Diese Wege sind als Teil einer sogenannten Radverkehrsanlage definiert. Diese Anlagen dienen ausschließlich oder vorrangig der Nutzung mit dem Fahrrad.Normalerweise sind die Radwege 1,5 bis 2 Meter breit.Diese Anlagen können neben dem Fußweg liegen oder auf der Fahrbahn. Wo sich ein blaues Radfahrer-Schild befindet, müssen sie vom Radverkehr benutzt werden, aber auch nur dort.
In Bereichen mit starkem Kfz-Verkehr aber zu wenig Platz für eigene Radverkehrsanlage ist gelegentlich das blaue Fußgänger-Schild ergänzt durch das Zusatzschild “Radfahrer frei”. Der Radverkehr ist hier zugelassen, muss sich aber umsichtig verhalten und auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen.
auch bekannt als Radschnellverbindungen, sollen bei Verkehr in eine Richtung mindestens drei Meter breit und im Zweirichtungsverkehr mindestens vier Meter breit sein. Die Mindestlänge liegt bei fünf Kilometern. Der Weg soll so ausgebaut sein, dass eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 20 km/h erreichbar ist.
In der Regel sind Radschnellwege bis zu vier Meter breit, vom Fußverkehr getrennt und rund um die Uhr gut beleuchtet. Außerdem sind die Wege so koordiniert, dass die Radfahrer zumeist Vorrang gegenüber Pkw-Fahrern haben und somit auf der Strecke so wenig wie möglich anhalten müssen. Freigegeben ist der Radschnellweg für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter.
sind während der Corona-Pandemie entstanden, um bei hohem Fahrradaufkommen im Straßenverkehr schnell für mehr Platz und Sicherheit im Radverkehr zu sorgen. In Berlin sind die temporären Radstreifen ähnlich wie Baustellensicherungen eingerichtet. Gelbe Begrenzungsstreifen markieren den Radfahrstreifen, soweit möglich ist dieser zusätzlich mit Baustellenbaken vom Autoverkehr getrennt.
Versicherungsschutz auf Radwegen
Mehr Radverkehr bedeutet mehr Fahrradunfälle und mehr Konflikte mit Fahrradfahrenden. Eine private Haftpflichtversicherung sichert Fahrradfahrende für den Fall ab, dass sie mit ihrem Fahrrad anderen Personen Schaden zugeführt haben. Die private Unfallversicherung ist dafür da, wenn man bei einem Fahrradunfall selbst mit finanziellen oder gesundheitlichen Unfallfolgen konfrontiert wird. Der neue Fahrradschutzbrief der Versicherer bietet zusätzlich eine schnelle Pannenhilfe bei einem Fahrradunfall.