1. Freundin zu alt geschätzt
Anlass: Eine Auszubildende schätzt die Freundin ihres vorgesetzten Rechtsanwalts auf "circa 40 Jahre". Als er ihr das tatsächliche Alter mitteilt (31), beginnt die Auszubildende laut zu lachen. Der Anwalt schlägt ihr daraufhin drei Mal leicht auf die Schulter. Sie meldet sich die folgenden Tage krank. Daraufhin kündigt der Anwalt der 19-jährigen Auszubildenden.
Ausgang: Die Auszubildende klagt gegen die Kündigung und erhält durch einen Vergleich 333 Euro. Schon während des Rechtsstreits hat sie einen neuen Ausbildungsbetrieb gefunden. (Az. 3 Ca 406/10)
2. Jesus hat dich lieb, Gericht und Arbeitgeber nicht
Anlass: Der Mitarbeiter eines Call-Centers beendet jedes Telefonat mit seiner bevorzugten Abschiedsformel: "Jesus hat Sie lieb und noch einen schönen Tag!" Aufforderungen des Arbeitgebers, diesen Spruch zu unterlassen, ignoriert der Mitarbeiter. Begründung: Religiöse Gewissenskonflikte!
Ausgang: Das Landesarbeitsgericht Hamm stuft die außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt ein. Vor Gericht konnte der Mitarbeiter seine Gewissenskonflikte nicht überzeugend darlegen. Zudem habe er sich "arbeitsvertragswidrig" verhalten. (LAG Hamm Az. 4 Sa 2230/10 )
3. Chef nicht gegrüßt: Reicht das für eine Kündigung?
Anlass: Ein Arbeitnehmer trifft seinen Chef zwei Mal bei einem privaten Waldspaziergang. Der Chef grüßt freundlich, der Arbeitnehmer nicht. Danach trifft man sich vor Gericht.
Ausgang: Die mehrfache Verweigerung des Grußes stelle keine grobe Beleidigung des Chefs dar, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln. Deshalb sei die Kündigung unwirksam. (Az. 9 (7) Sa 657/05)
4. Die Maultaschen-Kündigung
Anlass: Eine Altenpflegerin nimmt in einem Seniorenheim sechs Maultaschen mit, die sonst im Müll gelandet wären. Daraufhin kündigt ihr der Arbeitgeber wegen Diebstahls - nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Ausgang: Die Altenpflegerin und der Arbeitgeber einigen sich in zweiter Instanz auf einen Vergleich. Die Arbeitnehmerin erhält eine Abfindung von 25.000 Euro und rückwirkend Lohn in Höhe von bis zu 17.500 Euro. Ihren Job bekommt sie aber nicht zurück. (Az. 9 Sa 75/09)
5. "Kollegenschwein" reicht nicht für fristlose Kündigung
Anlass: Nach einer Arbeitsunfähigkeit bekommt ein technischer Angestellter ein berufliches Wiedereingliederungsgespräch. Darin bezeichnet er seinen Teamleiter mehrfach als „Kollegenschwein“.
Ausgang: Für eine fristlose Kündigung reicht das nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln jedoch nicht – auch wenn der Arbeitnehmer klar seine Pflichten verletzt hat. Die richtige Reaktion wäre eine Abmahnung gewesen. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter beschäftigen. (Az. 11 Sa 905/13)
6. Strom für 1,8 Cent "geklaut": Kündigung oder Abmahnung?
Anlass: Ein Netzwerkadministrator lädt an seinem Arbeitsplatz den Akku seines Elektrorollers auf. Damit verursacht er Stromkosten in Höhe von 1,8 Cent. Sein Arbeitgeber fühlt sich bestohlen und kündigt ihm fristlos.
Ausgang: Zu Unrecht sei dem Mann nach 19 Jahren im Betrieb gekündigt worden, urteilt das Landesarbeitsgericht Hamm. Der geringfügige Stromdiebstahl rechtfertige zwar eine Abmahnung, jedoch keinesfalls eine fristlose Kündigung. (Az. 16 Sa 260/10)
7. Schneckentempo? Entlassung!
Anlass: Eine hessische Architektin hat nach 96 Arbeitstagen ein Gutachten immer noch nicht fertig. Die Vorgesetzten in der Kreisverwaltung hatten dafür 40 Arbeitstage eingeplant. Nach schriftlichen Arbeitsanweisungen und einer Abmahnung wurde der Architektin gekündigt.
Ausgang: Die Kündigung ist rechtens, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt. Die zeitliche Verzögerung müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen. (Az. 2 Ca 254/04)