1. Altersvorsorge: Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2024 neue Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge bis zu einem Bruttoeinkommen von 7.550 Euro im Monat in den alten und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern zahlen. Wer mehr verdient, muss für den Teil seines Bruttogehalts oberhalb dieser Einkommensgrenzen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Einkommensgrenze auf 9.300 Euro in den alten und 9.200 Euro in den neuen Ländern.
2. Betriebliche Altersversorgung: Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hat auch direkten Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). So können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Damit bleiben 2024 in der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge des Arbeitgebers und Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds jährlich bis zu 7.248 Euro steuer- und bis zu 3.624 Euro sozialabgabenfrei. 2024 beläuft sich der in der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen der bAV geltende monatliche Freibetrag auf 176,75 Euro.
3. Basis-Rente: Höherer Beitrag absetzbar
Auch in der Basis-Rente („Rürup-Rente“) kommt es zum Jahreswechsel wieder zu Änderungen. Bereits seit 2023 sind 100 Prozent der Einzahlungen als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich abzugsfähig. Ab 1. Januar 2024 steigt die Bemessungsgrenze auf 27.566 Euro, für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Zu den Sonderausgaben zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für ein berufsständisches Versorgungswerk.
Auch bei der nachgelagerten Besteuerung der Basis-Rente wird es voraussichtlich ab 2024 Änderungen durch das Wachstumschancengesetz geben. Bislang sollte eine volle Besteuerung bereits ab 2040 erfolgen. Der Gesetzgeber plant, den Übergang bis 2058 zu strecken. Hierdurch ergeben sich für sämtliche Steuerpflichtige, die bis dahin in Rente gehen, höhere Rentenfreibeträge. Die Basis-Rente wird hierdurch steuerlich noch attraktiver.
4. Riester-Rente: Gebäude energetisch optimieren
Die Riester-Rente unterstützt die Menschen dabei, sich eine private Altersvorsorge aufzubauen und so Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Wer mit einer eigenen Immobilie liebäugelt, für den kann ein "Wohn-Riester" sinnvoll sein. Die Riester-Förderung kann auch zum Kauf, zum Bau oder zur Entschuldung einer selbst genutzten Immobilie verwendet werden. Ab 2024 kommen energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen zu den Verwendungsmöglichkeiten der Riester-Förderung hinzu.
5. Kfz-Versicherung: Neue Typ- und Regionalklassen
Rund 5,4 Millionen Autofahrende profitieren 2024 in der Kfz-Haftpflichtversicherung von besseren Typklassen, für über sieben Millionen gelten künftig höhere Einstufungen. Große Sprünge sind die Ausnahme, nur für wenige Modelle geht es um mehr als eine Klasse nach oben oder nach unten.
Typklassen spiegeln die Schadensbilanz eines Automodells wider. Hier können Autofahrer ihre Typklasse herausfinden.
In der Regionalklasse können sich im neuen Jahr rund 2,2 Millionen Autofahrende auf eine bessere Einstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung freuen, rund 3,8 Millionen Fahrerinnen und Fahrer werden heraufgestuft.
Die Regionalklassen spiegeln die Schadensbilanzen der einzelnen Zulassungsbezirke wider. Hier können Autofahrer ihre Regionalklasse ermitteln.
6. Die gesetzliche Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2024 soll die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 EUR (monatlich 5.175 Euro) steigen. Bis zu diesem Einkommen müssen gesetzlich Versicherte ihren Beitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Versicherungspflichtgrenze soll sich dann auf 69.300 Euro jährlich belaufen.
Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Weiterführende Informationen finden Sie auf dem PKV-Serviceportal privat-patienten.de.
Die gesetzlichen Krankenkassen erheben neben dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent Zusatzbeitragssätze. Diese Zusatzbeiträge variieren von Kasse zu Kasse und liegen 2023 im Durchschnitt bei 1,6 Prozent. 2024 werden sie durchschnittlich um 0,1 Prozentpunkte angehoben.