Bei Schaden- und Unfallversicherungen laufen die meisten Versicherungsverträge nur über ein Jahr. Die Höchstlaufzeit ist gesetzlich geregelt: Länger als drei Jahre kann kein Schaden- oder Unfallversicherungsvertrag laufen. Kündigen jedoch weder Versicherer noch Versicherter den Vertrag, verlängert sich der Vertrag immer wieder um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist liegt in der Regel bei drei Monaten vor Ende des Vertrags. Versicherer und Versicherte müssen innerhalb dieser Frist die Kündigung aussprechen.
Sonderkündigungsrecht im Schadensfall und bei Prämienerhöhung
Im Schadensfall haben sowohl der Versicherungskunde als auch der Versicherer ein Sonderkündigungsrecht. Heißt: Eine Kündigung können beide Seiten innerhalb eines Monats vornehmen. Selbstverständlich wird dem Versicherungsnehmer der Schaden noch ersetzt.
Kunden haben ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Versicherung aufgrund einer im Vertrag vereinbarten Anpassungsklausel die Prämien für das nächste Versicherungsjahr erhöht, ohne dass sich die Leistung verändert. Dafür müssen sie aber innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Erhöhung die Kündigung aussprechen.
Was passiert beim Hauskauf?
Wer ein Haus kauft, bekommt unter Umständen eine Wohngebäudeversicherung gleich dazu: Beim Verkauf eines Hauses tritt der Käufer in den Versicherungsvertrag des Verkäufers ein. Sowohl Kunde als auch Versicherung haben nun ein Sonderkündigungsrecht: Der Versicherer muss innerhalb eines Monats seine Kündigung aussprechen, wenn er dieses nutzen möchte. Der Neu-Versicherte kann ebenfalls innerhalb der vier Wochen mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode die Versicherung kündigen.
Was passiert, wenn der Käufer nicht weiß, dass er mit dem Haus auch einen Versicherungsvertrag erworben hat? In diesem Fall läuft die Frist für die Sonderkündigung ab dem Tag, an dem er von der neuen Versicherung erfährt. Nach der Kündigung kann der Käufer einen neuen Vertrag für das Haus abschließen.