Feuerwehrleute sind meist die Helden: diejenigen, die Brände löschen, Leben retten und Mensch und Tier aus Notlagen befreien. Im Eifer des Gefechts verursachen aber auch die Retter mitunter Schäden, die vermeidbar gewesen wären. Und dafür muss die Feuerwehr auch gerade stehen beziehungsweise die Kommune, die für solche Fälle auch versichert ist. Denn als Träger der Feuerwehr haftet sie meist für die Fehler der Einsatzkräfte.
Bei Gefahrenabwehr haftet die Feuerwehr nur eingeschränkt
Teilweise gehen Geschädigte aber auch leer aus. Denn immer wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, genießt die Feuerwehr ein sogenanntes Haftungsprivileg. Das bedeutet, dass sie vom Besitzer des brennenden Hauses oder eines unmittelbar Beteiligten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden belangt werden kann. Grob fahrlässig handelt sie beispielsweise, wenn sie nach einem Löscheinsatz abrückt ohne eine Brandwache zu stellen, und das Feuer hinterher erneut ausbricht und das Gebäude komplett vernichtet.
Wohl keinen Vorwurf ließe sich dagegen den Rettungskräften machen, wenn sie bei der Evakuierung schwer verletzter Personen mit ihrem Gerät den Hauseingang oder den Hausflur beschädigen. Oder wenn der Löschstrahl auch das geparkte Auto neben der brennenden Garage trifft.
Schnelles Handeln statt Zaudern
Das Haftungsprivileg ist ein wichtiges Element im Rettungsdienst – selbst wenn es bedeutet, dass Personen mitunter Schäden nicht ersetzt bekommen. Der Gedanke dahinter: Die Feuerwehr soll zupacken und nicht zaudern, wenn wenige Minuten zwischen Leben und Tod, zwischen kleinem Feuer und Großbrand entscheiden.
Das Haftungsprivileg gilt daher auch, wenn die Umstände eine gefährliche Situation vermuten lassen, die sich im Nachhinein als harmlos entpuppt. Brechen die Helfer beispielsweise eine Haustür auf, weil ein Nachbar in der Wohnung eine leblose Person entdeckt hat, dann muss die Feuerwehr die beschädigte Tür nicht ersetzen, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Hausherr nur seinen Vollrausch ausgeschlafen hat.
Haftungsprivileg gilt bei „normalen“ Einsätzen nicht
Für „normale“ Einsätze, bei denen für die Betroffenen keine konkrete Gefahr besteht, gilt dieses Privileg indes nicht. Die Feuerwehr haftet dann auch wegen einfacher Fahrlässigkeit. Ein Beispiel: Die Rettungskräfte sollen einen Mann, der nicht mehr laufen kann, aus dessen Wohnung im 1. Stock bergen. Zwei Helfer hieven den – für sie beide zu schweren – Mann auf eine Trage. Anschließend lassen sie ihn fallen und der Mann verletzt sich. Den Unfall muss sich die Feuerwehr ankreiden lassen, denn es wäre ratsam gewesen, Verstärkung zu holen, um den Mann sicher nach unten zu bringen.
Auch wenn die Feuerwehr nicht im Rettungseinsatz ist – also keine Brände löscht oder Keller auspumpt – scheidet das Haftungsprivileg regelmäßig aus. Organisiert sie beispielsweise ein Feuerwehrfest oder einen Tag der offenen Tür, muss sie auch für die Schäden aufkommen, die aufgrund einfacher Fahrlässigkeit entstanden sind. In dem Fall haftet die Feuerwehr selbst und nicht die Kommune als Amtsträger.
Im Straßenverkehr haftet die Feuerwehr verschuldensabhängig
Das Haftungsprivileg schützt die Rettungskräfte auch nicht bei Unfällen im Straßenverkehr. Die Feuerwehr genießt zwar Sonderrechte, die es ihr etwa erlauben, eine rote Ampel zu überfahren. Dabei darf sie jedoch nicht die jegliche Sorgfalt außer Acht lassen. Trägt sie eine Mitschuld am Unfall, muss ihre Versicherung entsprechend einen Teil des Schadens übernehmen.
Angerempelte geparkte Autos oder umgefahrene Briefkästen sind ebenfalls ein Fall für die Versicherung der Feuerwehr beziehungsweise der Kommune. In der Praxis geht es bei den meisten strittigen Fällen um Unfälle im Straßenverkehr. Die Versicherer der Parteien ringen dann um die Haftungsquote.
Hilfeleistende haben einen Entschädigungsanspruch
Unabhängig vom Verschulden der Feuerwehr haben Personen, die bei einem Einsatz Hilfe leisten oder deren Eigentum in Anspruch genommen wird, einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegenüber der Kommune. Wenn das Einsatzfahrzeug beispielsweise den Rasen des Nachbarn zerpflügt, weil die Feuerwehr über dessen Grundstück besser an den Brandherd gelangt, steht dem Eigentümer eine Entschädigung zu.
Auch wenn die Helfer ein fremdes Boot oder den Traktor eines Bauern beschlagnahmen und beim Rettungseinsatz beschädigen, muss die Gemeinde beziehungsweise ihre Versicherung zahlen. Auch wenn Löschschaum auf das Nachbargrundstück läuft und das Blumenbeet zerstört, hat der Besitzer ein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.